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   BSG, 21.09.2010 - B 5 R 114/10 B   

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BSG, 21.09.2010 - B 5 R 114/10 B (https://dejure.org/2010,47898)
BSG, Entscheidung vom 21.09.2010 - B 5 R 114/10 B (https://dejure.org/2010,47898)
BSG, Entscheidung vom 21. September 2010 - B 5 R 114/10 B (https://dejure.org/2010,47898)
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Volltextveröffentlichung

Verfahrensgang

  • SG Darmstadt - S 6 R 668/07
  • LSG Hessen - L 5 R 234/09
  • BSG, 21.09.2010 - B 5 R 114/10 B
 
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  • BSG, 23.04.2009 - B 13 R 15/09 B

    Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren;

    Auszug aus BSG, 21.09.2010 - B 5 R 114/10 B
    Schließlich sind auch keine Gründe ersichtlich, die es ausnahmsweise hätten erforderlich erscheinen lassen können, das persönliche Erscheinen der Klägerin zur mündlichen Verhandlung vor dem LSG anzuordnen (vgl BSG vom 23.4.2009, B 13 R 15/09 B, Juris).
  • BSG, 16.11.1987 - 5b BJ 118/87

    Verfahrensmangel - Beweisaufnahme - Sitzungsarzt - Rüge

    Auszug aus BSG, 21.09.2010 - B 5 R 114/10 B
    Nach den für die Behandlung des Zulassungsgrundes maßgebenden tatsächlichen Feststellungen des LSG und den vom LSG behandelten einschlägigen Rechtsgrundlagen ist nicht zu erkennen, dass in einer Beschwerdebegründung Rechtsfragen aufgeworfen werden könnten, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig sind (vgl ua BSG SozR 1500 § 160a Nr. 60 und 65).
  • BSG, 26.11.1975 - 5 BKn 5/75

    Berufungsgericht - Amtsermittlungspflicht - Stellung eines Beweisantrages -

    Auszug aus BSG, 21.09.2010 - B 5 R 114/10 B
    Soweit die Klägerin mit diesem Vorbringen sinngemäß darauf hinweisen will, das Berufungsgericht habe, weil sie nicht im Berufungsverfahren anwaltlich vertreten gewesen sei, von Amts wegen auf die Stellung eines Beweisantrages hinwirken müssen, verkennt sie, dass das BSG eine derartige Verpflichtung, die im Ergebnis dazu führen würde, dass auch ein nicht gestellter Beweisantrag über den Umweg des § 106 SGG zur Zulassung der Revision führen könnte, auch bei unvertretenen Klägern gerade verneint (vgl BSG SozR 1500 § 160 Nr. 13; BSG vom 24.7.2002, B 7 AL 228/01 B, Juris mwN).
  • BSG, 24.07.2002 - B 7 AL 228/01 B

    Zulassung der Revision bei nicht gestelltem Beweisantrag

    Auszug aus BSG, 21.09.2010 - B 5 R 114/10 B
    Soweit die Klägerin mit diesem Vorbringen sinngemäß darauf hinweisen will, das Berufungsgericht habe, weil sie nicht im Berufungsverfahren anwaltlich vertreten gewesen sei, von Amts wegen auf die Stellung eines Beweisantrages hinwirken müssen, verkennt sie, dass das BSG eine derartige Verpflichtung, die im Ergebnis dazu führen würde, dass auch ein nicht gestellter Beweisantrag über den Umweg des § 106 SGG zur Zulassung der Revision führen könnte, auch bei unvertretenen Klägern gerade verneint (vgl BSG SozR 1500 § 160 Nr. 13; BSG vom 24.7.2002, B 7 AL 228/01 B, Juris mwN).
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